Am heutigen Mittwoch hat der Finanzausschuss des Bundestages über das neu geplante Kapitalanlagegesetzbuch beraten und Entwarnung in Sachen Finanzmarktregulierung bei Bürgerwindparks gegeben. In
den vergangenen Wochen war große Sorge bei Bürgerenergieprojekten entstanden, dass neue gesetzliche Regelungen zu Finanzmarktprodukten diese bewährte Form der Bürgerenergieprojekte künftig
ausbremsen könnten.
„Die Gefahr ist gebannt“, sagt der CDU-Bundestagsabgeordnete für Nordfriesland und Dithmarschen-Nord, Ingbert Liebing. Am heutigen Mittwoch hat der Finanzausschuss des Bundestages über das neu
geplante Kapitalanlagegesetzbuch beraten und dabei eine Klarstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgegriffen, dass Bürgerenergieprojekte nicht in den
Geltungsbereich des neu geplanten Kapitalanlagegesetzbuches fallen.“
Liebing hatte sich seit dem Herbst vergangenen Jahres in zahlreichen Gesprächen mit Bundesfinanzministerium und zuständigen Kollegen in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion um dieses Thema
gekümmert.
Mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Kapitalanlagegesetzbuch wird eine EU-Richtlinie zu alternativen Finanzprodukten (AIFM-Richtlinie) umgesetzt. Allgemein werden dort viele sinnvolle und
fachlich anerkannte Maßnahmen zur Regulierung von Hedgefonds und einem verstärkten Verbraucher- und Anlegerschutz im Finanzmarkt umgesetzt. Doch es bestand auch die Sorge, dass für
Bürgerenergieprojekte unverhältnismäßig hohe Hürden geschaffen würden, wie z.B. ein Mindestanlagebetrag von 20.000 €, gesetzliche Fremdkapitalbegrenzung oder der Zwang, mehrere Anlageprodukte zu
bündeln. „Der Finanzauschuss hat jetzt klargestellt, dass Bürgerenergieprojekte grundsätzlich anders behandelt werden, wenn sie in erster Linie der Energieerzeugung und der Vermarktung dienten“,
so Liebing. Im Bericht des Ausschuss zur Gesetzesvorlage, die am 17. Mai abschließend vom Bundestag beschlossen werden soll, heißt es dazu:
…„Danach sind z.B. Unternehmen, die Anlagen (z.B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs (day-to-day business) selbst betreiben und bei denen keine
Auslagerung des Kerngeschäfts erfolgt, als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Die Vergabe einzelner Dienstleistungsaufträge im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs ist unschädlich.“…
„Genau das ist bei den Bürgerwindparks und vergleichbaren Projekten überwiegend der Fall“, erläutert Liebing. „Die Bürger schließen sich in den Gesellschaften ja nicht zusammen, weil sie ihr Geld
irgendwo unterbringen wollen, sondern sie schließen sich zusammen, um in ihrer Heimat erneuerbare Energien zu erzeugen und zu verkaufen. Das ist im Sinne des Gesetzentwurfes der Bundesregierung
operatives Geschäft und nicht Finanzanlage."
Zudem sollen weitere Verbesserungen für Bürgerenergieprojekte noch durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetz einbaut werden. Sollte ein Bürgerenergieprojekt sein gesamtes operatives Geschäft
auslagern wollen und damit unter die EU-Richtlinie und das Kapitalanlagegesetzbuch fallen, so sollen für die Rechtsform der Genossenschaften weitere Erleichterungen gelten. Energieprojekte, wie
Genossenschaften unterliegen besonderen Prüfungsanforderungen ihres Verbandes, was dem Interesse des Anlegerschutzes dient. „Auch damit wird das Gesetz für Bürgerwindprojekte praktikabel
ausgestaltet, erklärte Liebing.
Im Mai soll die abschließende Beschlussfassung erfolgen. „Die Regulierung von Finanzprodukten ist im Interesse von Verbrauchern und Anlegern richtig und notwendig, betont Liebing. „Dieses hat die
Finanzkrise in den vergangenen Jahren nachdrücklich gezeigt. Deshalb ist auch die Initiative der Bundesregierung richtig. Die notwendigen Maßnahmen dürfen aber keine Nebenwirkungen haben, die
nicht gewünscht sind und das tatsächlich erwünschte Bürgerengagement zur Energiewende verhindern. Darüber haben wir in den vergangenen Wochen intensiv beraten und sind zu guten Ergebnissen
gekommen.“
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